Nach langen Diskussionen hat die Bundesregierung nun ein Gesetz auf den Weg
gebracht, das das Urheberrecht an die neuen Gegebenheiten der digitalen Welt
anpasst. Wer darf danach noch kopieren? Diese und andere wichtige Fragen zu
diesem Thema beantworten wir Ihnen im Folgenden.
Die Verabschiedung des Entwurfs des neuen Urheberrechts durch die Bundesregierung
hat viel Wirbel erzeugt: Da laut Gesetzentwurf das Umgehen von Kopierschutz
generell verboten wird, sorgen sich viele User um ihre Privat- und Sicherheitskopien
von Audio- und Software-CDs. Also kopieren, knacken, Knast? Mache ich mich
denn nun strafbar, wenn ich weiterhin Musik-CDs oder DVDs kopiere, ist eine
Frage, die der Redaktion der PC Praxis zigmal gestellt wurde. Deswegen haben
wir uns den Entwurf einmal genau angeschaut und die wichtigsten juristischen
Fragen gemeinsam mit Gisbert Hohagen, Referatsleiter am Max-Planck-Institut
für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht in München,
geklärt. Lesen Sie, wann Sie auch in Zukunft noch Kopien erstellen dürfen.
PC Pr@xis Warum muss das deutsche Urheberrecht geändert werden?
Hohagen Hintergrund der Änderung ist eine EG-Richtlinie vom 22.
Mai 2001 "zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der
verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft", mit der neben
der Harmonisierung des Urheberrechts auf Gemeinschaftsebene auch die Umsetzung
der zwingenden Vorgaben der beiden internationalen Verträge der World Intellectual
Property Organisation (WIPO) aus dem Jahre 1996 - der WIPO Copyright Treaty
(WCT) und der WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT) - auf Gemeinschaftsebene
bezweckt ist. Die EG-Mitgliedstaaten haben nun bis zum 22. Dezember 2002 Zeit,
die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
PC Pr@xis Wann wird das neue Gesetz in Kraft treten?
Hohagen Nach dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom 18.
März 2002 liegt mittlerweile der Regierungsentwurf eines "Gesetzes
zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" vor, den
das Bundeskabinett am 31. Juli 2002 beschlossen hat. Es ist allerdings eher
unwahrscheinlich, dass das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode durch den
Bundestag verabschiedet wird. Wahrscheinlich ist eher, dass sich der nächste
Bundestag erstmals mit dem neuen Gesetz befassen wird. Angesichts des erheblichen
Umsetzungsspielraums, den die EG-Richtlinie den Mitgliedstaaten gerade im Bereich
der Privatkopie und des rechtlichen Schutzes technischer Schutzmaßnahmen
einräumt, ist es auch denkbar, dass im Falle eines Regierungswechsels am
22. September der Gesetzesentwurf in diesen strittigen Punkten noch einmal überarbeitet
wird. Das Inkrafttreten vor dem Stichtag 22. Dezember 2002 wäre dann aber
fraglich.
PC Pr@xis Darf ich nach wie vor Kopien für private Zwecke erstellen?
Hohagen Obgleich es die EG-Richtlinie vollständig in das Ermessen
der Mitgliedstaaten stellt, Kopien zum privaten Gebrauch im nationalen Urheberrecht
zuzulassen, steht der Regierungsentwurf auf dem Standpunkt, dass solche Kopien
auch in Zukunft möglich sein sollen. Dies schließt ausdrücklich
auch digitale Kopien zum privaten Gebrauch ein. In § 53 Abs. 1 des Urheberrechtgesetzes
in der Fassung des Regierungsentwurfs heißt es wörtlich: "Zulässig
sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche
Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder
unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen." Somit darf man auch
weiterhin eine Kopie der Lieblings-CD anfertigen, um diese beispielsweise
im Auto abzuspielen. Weiterhin zulässig bleibt es auch, die Kopien zum
privaten Gebrauch durch einen Dritten, etwa einen Freund, herstellen zu lassen.
Dies gilt jedoch nur, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um
eine analoge Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger
handelt. Der Regierungsentwurf verzichtet jedoch zunächst darauf, eine
Durchsetzung der Privatkopie gegenüber technischen Schutzmaßnahmen
vorzusehen. Diese schwierige Frage bedürfe, so der Regierungsentwurf,
weiterer Klärung und soll ohne Zeitdruck mit den Betroffenen, der Rechtswissenschaft
und der Rechtspraxis erörtert werden. Konkret bedeutet dies jedoch, dass
es im Belieben der Rechteinhaber steht, die gesetzliche Befugnis zur Anfertigung
einer Privatkopie mithilfe technischer Schutzmaßnahmen auszuschließen.
Dem einzelnen Werknutzer steht demgegenüber kein "right to hack"
zu. Eine Umgehung technischer Schutzmaßnahmen, und sei es auch zum Zwecke
der Anfertigung einer Privatkopie, ist nach § 95 a Absatz 1 des Regierungsentwurfs,
der technische Schutzmaßnahmen rechtlich umfassend gegen Umgehung schützt,
vielmehr ausdrücklich verboten.
PC Pr@xis Mache ich mich strafbar, wenn ich Kopierschutzmechanismen
umgehe?
Hohagen Ziel des Regierungsentwurfs ist nicht, private Werknutzer, die
technische Schutzmaßnahmen zum Zwecke des privaten Gebrauchs umgehen,
zu kriminalisieren und der Strafverfolgung auszusetzen. In § 108 b Absatz
1 des Regierungsentwurfs wird ein Umgehen technischer Schutzmaßnahmen,
das ausschließlich zum Zwecke des eigenen privaten Gebrauchs des Täters
oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt, ausdrücklich
von der Strafbarkeit ausgenommen. Davon unberührt bleiben jedoch zivilrechtliche
Ansprüche der betroffenen Rechteinhaber, sodass sich auch der private
Nutzer im Einzelfall sowohl Schadensersatz- als auch Unterlassungsansprüchen
ausgesetzt sehen kann. In allen anderen Fällen wird das Umgehen technischer
Schutzmaßnahmen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr - in
Fällen gewerbsmäßigen Handelns von bis zu drei Jahren - oder
mit Geldstrafe bestraft.
PC Pr@xis Gibt es Unterschiede zwischen Audio- und Software-CDs? Werden
die Regelungen hier angeglichen?
Hohagen Nein, im Bereich der Computersoftware ist auch weiterhin die
Herstellung einer Privatkopie verboten. Beispielsweise ein Computerspiel darf
somit nicht zum privaten Gebrauch kopiert werden. Erlaubt ist nach §
69 d Absatz 2 des geltenden Urheberrechtgesetzes allein die Erstellung einer
Sicherungskopie. Dieser Regelung liegt wiederum eine EG-Richtlinie aus dem
Jahre 1991 zugrunde, die eine Privatkopie von Computerprogrammen ausschließt,
sodass es nicht im Ermessen des deutschen Gesetzgebers steht, den Audio- bzw.
audiovisuellen Bereich und den Softwarebereich in dieser Hinsicht einander
anzugleichen. Im Gegensatz zur Privatkopie nach der Konzeption des Regierungsentwurfs
handelt es sich bei der Sicherungskopie eines Computerprogramms allerdings
um eine zwingende Befugnis des Nutzers, die nicht vertraglich untersagt werden
darf. Sollte der Rechteinhaber die Sicherungskopie mithilfe technischer Schutzmaßnahmen
verhindern, steht dem Nutzer zwar nicht die Befugnis zu, die Schutzmaßnahme
zu umgehen. In solchen Fällen wird dem Nutzer aber ein vertraglicher
Anspruch auf Beseitigung der technischen Schutzmaßnahme bzw. auf Lieferung
einer Sicherungskopie gewährt.
PC Pr@xis Darf ich nach der Gesetzesnovelle noch DVDs rippen und auf
CD brennen?
Hohagen Sobald die DVD über einen Kopierschutz verfügt, wie
dies in der Praxis regelmäßig der Fall ist (Macrovision), ist die
Verwendung von Ripper-Tools zum Zwecke der Herstellung einer Kopie nach dem
Regierungsentwurf verboten, unabhängig davon, ob es sich konkret um eine
Privatkopie oder um eine sonstige Kopie handelt.
PC Pr@xis Wird durch das neue Gesetz Kopiersoftware, mit der ich in
der Lage bin, Kopierschutzmechanismen zu knacken, illegal?
Hohagen Nach § 95 a Absatz 3 des Regierungsentwurfs dürfen
Programme, die abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen
nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben, nicht hergestellt,
verbreitet, verkauft, vermietet oder beworben werden. Sollte für eine
solche Software konkret mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Umgehung
wirksamer technischer Maßnahmen geworben werden, spielt es allerdings
keine Rolle mehr, ob die Software darüber hinaus einen weiteren wirtschaftlichen
Nutzen besitzt. Das Gleiche gilt für Software, die speziell im Hinblick
auf die Umgehung technischer Maßnahmen entworfen, angepasst oder hergestellt
wurde. Eine gewerblichen Zwecken dienende Herstellung, Einfuhr, die Verbreitung,
der Verkauf oder die Vermietung entsprechender Software wird nach § 108
b Absatz 2 des Regierungsentwurfs übrigens mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder Geldstrafe geahndet.
PC Pr@xis Darf ich Anti-Kopierschutz-Software noch aus dem Internet
herunterladen?
Hohagen Nein, da das gerade erwähnte Verbot aus § 95 a Abs.
3 des Regierungsentwurfs auch die Einfuhr entsprechender Software ausdrücklich
einbezieht. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs umfasst der Begriff
der Einfuhr jegliches Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes, sodass
wohl bereits der Download derartiger Tools aus dem Internet nicht mehr legal
vorgenommen werden kann. Allerdings wird der private Besitz nicht ausdrücklich
untersagt, sondern allein der "gewerblichen Zwecken dienende Besitz".
PC Pr@xis Vielen Dank für das Gespräch.
