Das neue Urheberrecht

Nach langen Diskussionen hat die Bundesregierung nun ein Gesetz auf den Weg gebracht, das das Urheberrecht an die neuen Gegebenheiten der digitalen Welt anpasst. Wer darf danach noch kopieren? Diese und andere wichtige Fragen zu diesem Thema beantworten wir Ihnen im Folgenden.

Die Verabschiedung des Entwurfs des neuen Urheberrechts durch die Bundesregierung hat viel Wirbel erzeugt: Da laut Gesetzentwurf das Umgehen von Kopierschutz generell verboten wird, sorgen sich viele User um ihre Privat- und Sicherheitskopien von Audio- und Software-CDs. Also kopieren, knacken, Knast? Mache ich mich denn nun strafbar, wenn ich weiterhin Musik-CDs oder DVDs kopiere, ist eine Frage, die der Redaktion der PC Praxis zigmal gestellt wurde. Deswegen haben wir uns den Entwurf einmal genau angeschaut und die wichtigsten juristischen Fragen gemeinsam mit Gisbert Hohagen, Referatsleiter am Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht in München, geklärt. Lesen Sie, wann Sie auch in Zukunft noch Kopien erstellen dürfen.


PC Pr@xis Warum muss das deutsche Urheberrecht geändert werden?

Hohagen Hintergrund der Änderung ist eine EG-Richtlinie vom 22. Mai 2001 "zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft", mit der neben der Harmonisierung des Urheberrechts auf Gemeinschaftsebene auch die Umsetzung der zwingenden Vorgaben der beiden internationalen Verträge der World Intellectual Property Organisation (WIPO) aus dem Jahre 1996 - der WIPO Copyright Treaty (WCT) und der WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT) - auf Gemeinschaftsebene bezweckt ist. Die EG-Mitgliedstaaten haben nun bis zum 22. Dezember 2002 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.



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Wann wird das neue Gesetz in Kraft treten?

Hohagen Nach dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom 18. März 2002 liegt mittlerweile der Regierungsentwurf eines "Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" vor, den das Bundeskabinett am 31. Juli 2002 beschlossen hat. Es ist allerdings eher unwahrscheinlich, dass das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode durch den Bundestag verabschiedet wird. Wahrscheinlich ist eher, dass sich der nächste Bundestag erstmals mit dem neuen Gesetz befassen wird. Angesichts des erheblichen Umsetzungsspielraums, den die EG-Richtlinie den Mitgliedstaaten gerade im Bereich der Privatkopie und des rechtlichen Schutzes technischer Schutzmaßnahmen einräumt, ist es auch denkbar, dass im Falle eines Regierungswechsels am 22. September der Gesetzesentwurf in diesen strittigen Punkten noch einmal überarbeitet wird. Das Inkrafttreten vor dem Stichtag 22. Dezember 2002 wäre dann aber fraglich.


PC Pr@xis Darf ich nach wie vor Kopien für private Zwecke erstellen?

Hohagen Obgleich es die EG-Richtlinie vollständig in das Ermessen der Mitgliedstaaten stellt, Kopien zum privaten Gebrauch im nationalen Urheberrecht zuzulassen, steht der Regierungsentwurf auf dem Standpunkt, dass solche Kopien auch in Zukunft möglich sein sollen. Dies schließt ausdrücklich auch digitale Kopien zum privaten Gebrauch ein. In § 53 Abs. 1 des Urheberrechtgesetzes in der Fassung des Regierungsentwurfs heißt es wörtlich: "Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen." Somit darf man auch weiterhin eine Kopie der Lieblings-CD anfertigen, um diese beispielsweise im Auto abzuspielen. Weiterhin zulässig bleibt es auch, die Kopien zum privaten Gebrauch durch einen Dritten, etwa einen Freund, herstellen zu lassen. Dies gilt jedoch nur, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um eine analoge Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger handelt. Der Regierungsentwurf verzichtet jedoch zunächst darauf, eine Durchsetzung der Privatkopie gegenüber technischen Schutzmaßnahmen vorzusehen. Diese schwierige Frage bedürfe, so der Regierungsentwurf, weiterer Klärung und soll ohne Zeitdruck mit den Betroffenen, der Rechtswissenschaft und der Rechtspraxis erörtert werden. Konkret bedeutet dies jedoch, dass es im Belieben der Rechteinhaber steht, die gesetzliche Befugnis zur Anfertigung einer Privatkopie mithilfe technischer Schutzmaßnahmen auszuschließen. Dem einzelnen Werknutzer steht demgegenüber kein "right to hack" zu. Eine Umgehung technischer Schutzmaßnahmen, und sei es auch zum Zwecke der Anfertigung einer Privatkopie, ist nach § 95 a Absatz 1 des Regierungsentwurfs, der technische Schutzmaßnahmen rechtlich umfassend gegen Umgehung schützt, vielmehr ausdrücklich verboten.


PC Pr@xis Mache ich mich strafbar, wenn ich Kopierschutzmechanismen umgehe?

Hohagen Ziel des Regierungsentwurfs ist nicht, private Werknutzer, die technische Schutzmaßnahmen zum Zwecke des privaten Gebrauchs umgehen, zu kriminalisieren und der Strafverfolgung auszusetzen. In § 108 b Absatz 1 des Regierungsentwurfs wird ein Umgehen technischer Schutzmaßnahmen, das ausschließlich zum Zwecke des eigenen privaten Gebrauchs des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt, ausdrücklich von der Strafbarkeit ausgenommen. Davon unberührt bleiben jedoch zivilrechtliche Ansprüche der betroffenen Rechteinhaber, sodass sich auch der private Nutzer im Einzelfall sowohl Schadensersatz- als auch Unterlassungsansprüchen ausgesetzt sehen kann. In allen anderen Fällen wird das Umgehen technischer Schutzmaßnahmen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr - in Fällen gewerbsmäßigen Handelns von bis zu drei Jahren - oder mit Geldstrafe bestraft.


PC Pr@xis Gibt es Unterschiede zwischen Audio- und Software-CDs? Werden die Regelungen hier angeglichen?

Hohagen Nein, im Bereich der Computersoftware ist auch weiterhin die Herstellung einer Privatkopie verboten. Beispielsweise ein Computerspiel darf somit nicht zum privaten Gebrauch kopiert werden. Erlaubt ist nach § 69 d Absatz 2 des geltenden Urheberrechtgesetzes allein die Erstellung einer Sicherungskopie. Dieser Regelung liegt wiederum eine EG-Richtlinie aus dem Jahre 1991 zugrunde, die eine Privatkopie von Computerprogrammen ausschließt, sodass es nicht im Ermessen des deutschen Gesetzgebers steht, den Audio- bzw. audiovisuellen Bereich und den Softwarebereich in dieser Hinsicht einander anzugleichen. Im Gegensatz zur Privatkopie nach der Konzeption des Regierungsentwurfs handelt es sich bei der Sicherungskopie eines Computerprogramms allerdings um eine zwingende Befugnis des Nutzers, die nicht vertraglich untersagt werden darf. Sollte der Rechteinhaber die Sicherungskopie mithilfe technischer Schutzmaßnahmen verhindern, steht dem Nutzer zwar nicht die Befugnis zu, die Schutzmaßnahme zu umgehen. In solchen Fällen wird dem Nutzer aber ein vertraglicher Anspruch auf Beseitigung der technischen Schutzmaßnahme bzw. auf Lieferung einer Sicherungskopie gewährt.


PC Pr@xis Darf ich nach der Gesetzesnovelle noch DVDs rippen und auf CD brennen?

Hohagen Sobald die DVD über einen Kopierschutz verfügt, wie dies in der Praxis regelmäßig der Fall ist (Macrovision), ist die Verwendung von Ripper-Tools zum Zwecke der Herstellung einer Kopie nach dem Regierungsentwurf verboten, unabhängig davon, ob es sich konkret um eine Privatkopie oder um eine sonstige Kopie handelt.



PC Pr@xis Wird durch das neue Gesetz Kopiersoftware, mit der ich in der Lage bin, Kopierschutzmechanismen zu knacken, illegal?

Hohagen Nach § 95 a Absatz 3 des Regierungsentwurfs dürfen Programme, die abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben, nicht hergestellt, verbreitet, verkauft, vermietet oder beworben werden. Sollte für eine solche Software konkret mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen geworben werden, spielt es allerdings keine Rolle mehr, ob die Software darüber hinaus einen weiteren wirtschaftlichen Nutzen besitzt. Das Gleiche gilt für Software, die speziell im Hinblick auf die Umgehung technischer Maßnahmen entworfen, angepasst oder hergestellt wurde. Eine gewerblichen Zwecken dienende Herstellung, Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf oder die Vermietung entsprechender Software wird nach § 108 b Absatz 2 des Regierungsentwurfs übrigens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet.



PC Pr@xis Darf ich Anti-Kopierschutz-Software noch aus dem Internet herunterladen?

Hohagen Nein, da das gerade erwähnte Verbot aus § 95 a Abs. 3 des Regierungsentwurfs auch die Einfuhr entsprechender Software ausdrücklich einbezieht. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs umfasst der Begriff der Einfuhr jegliches Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes, sodass wohl bereits der Download derartiger Tools aus dem Internet nicht mehr legal vorgenommen werden kann. Allerdings wird der private Besitz nicht ausdrücklich untersagt, sondern allein der "gewerblichen Zwecken dienende Besitz".


PC Pr@xis Vielen Dank für das Gespräch.